20. November 2021

Telekommunikationsgesetz (TKG) Novelle 2021: Die wichtigsten Änderungen

Am 1. Dezember 2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Für die Telekommunikations-Anbieter und ihre Kunden bringt das TKG Änderungen im Bereich "Service- und Diensterufnummern" mit sich. Wir haben Ihnen deshalb einige wichtige Gesetzesänderungen zusammengefasst. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Informationen nicht abschließend sind, da sich bei der Gesetzesumsetzung weitere Änderungen ergeben können. 

1. Endkundenpreise für die Gassen 0137 und 0180

Das Telekommunikationsgesetz sieht zukünftig eine einheitliche Endkunden- preisobergrenze für die Servicerufnummern 0180, 0137, 0900 und 118xy aus dem Mobilfunk und Festnetz vor. Die genaue Systematik und die Höhe der einheitlichen Endkundenpreise werden von der Aufsichtsbehörde – der Bundesnetzagentur (BNetzA) – nach Anhörung des Marktes bestimmt.
 
Die BNetzA hat dies zum Anlass genommen, für die Rufnummern-Gassen 0180 und 0137 bereits jetzt eine Anhörung zu einheitlichen Endkundenpreisobergrenzen anzusetzen. Ziel ist es, die einheitlichen Preise im Rufnummernbereich 0180 zum 1. Dezember 2021 in Kraft treten zu lassen. Für die Rufnummerngasse 0137 soll die Änderung zum 1. April 2022 in Kraft treten.
 
Ab dem 1. Dezember 2021 sollen netzübergreifend folgende Endkundenpreise gelten:

Unabhängig von der Preisfestlegung durch die BNetzA schreibt das neue Telekommunikationsgesetz vor, dass ab dem 1. Dezember 2021 für (0)180er-Rufnummern die gesetzlichen Endkundenpreishöchstgrenzen bei maximal 14 Cent pro Minute beziehungsweise 20 Cent pro Anruf liegen dürfen.
 
Die BNetzA hat bisher keine einheitlichen Preise für die Bereiche 0900 und 118xy festgesetzt.

2. Informationspflichten für Anbieter von 0900er- und 118er-Rufnummern im Festnetz (Offline-Billing)

Der Gesetzgeber verpflichtet auch zu Änderungen bei der Rechnungstellung im Festnetz für die Rufnummern-Gassen 0900 und 118xy (Offline-Billing). Zukünftig müssen umfassende Angaben des betreffenden Anbieters der 0900er- oder 118xy-Rufnummer direkt auf der Rechnung ersichtlich sein und unmittelbar über eine Internetseite des Rufnummernanbieters abgerufen werden können. Im Einzelnen sind folgende Angaben auf der Rechnung auszuweisen:

  • Der Name und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters der 0900er- oder 118xy- Rufnummer
  • Eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kostenfreie 0800er-Rufnummer des Anbieters der 0900er- oder 118xy-Rufnummer
  • Ein Hinweis auf eine Internetseite, unter der sich die folgenden Informationen des Anbieters der 0900er- oder 118xy-Rufnummer leicht auffindbar einsehen lassen:
    • E-Mail-Adresse des Anbieters
    • Ladungsfähige Anschrift
    • Bei Anbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland

3. Preisansageverpflichtung für Auskunftsdienste (118xy)

Das neue Gesetz sieht ferner vor, dass ab dem 1. Dezember 2021 die Preisansage für Auskunftsrufnummern bereits ab dem ersten Cent angesagt werden muss. Derzeit gilt die Preisansageverpflichtung erst ab einem Preis von 2 Euro pro Minute. Die Pflicht zur Preisansage im Rahmen der Weitervermittlung von Anrufen, die bereits heute existiert, bleibt bestehen.
 
Zudem muss auf die Entgeltpflicht etwaiger Warteschleifen hingewiesen werden, die aus der Weitervermittlung über Auskunftsrufnummern resultiert. Ferner muss ein Hinweis darauf ergehen, dass etwaige Preisansagen im Rahmen des weitervermittelten Gespräches unbeachtlich sind.

4. Neue einheitliche Preisfestsetzung für 032 und 0700

Auch für die Rufnummern-Gassen 032 und 0700 hat der Gesetzgeber Änderungen vorgesehen. Der Endkundenpreis für beide Gassen wurde für alle Teilnehmernetze, sowohl Festnetz als auch Mobilfunk, auf maximal 9 Cent pro Minute festgesetzt.
 
Zudem ist für die Rufnummern-Gasse 032 – jedoch nicht für die Rufnummern-Gasse 0700 – zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Dezember 2021 eine Preisangabe- verpflichtung besteht, wenn diese Rufnummern-Gasse angeboten oder beworben wird. Wird die Gasse im Rahmen einer Dienstleistung öffentlich zugänglich angezeigt, muss die Angabe erfolgen, dass der Dienst bis maximal 9 Cent pro Minute kosten kann.

5. Kurzwahlsprachdienste (Premium-Voice)

Bei den nur im Mobilfunk erreichbaren Kurzwahlsprachdiensten gilt ebenfalls ab dem 1. Dezember 2021 eine uneingeschränkte Preisansageverpflichtung. Sofern Sie die Preisansage nicht bereits freiwillig vorgeschaltet haben, ist diese ab dem 1. Dezember 2021 bei allen Kurzwahlsprachdiensten auch unter 2 Euro pro Minute anzusagen.

6. Kurzwahldatendienste (Premium-SMS)

Bei so genannten Premium-SMS gilt zukünftig eine Preisanzeigepflicht und ein sogenanntes Handshake-Verfahren ab einem Preis von 1 Euro je SMS.

7. Rechnungsinformationen für Anbieter von Kurzwahldiensten (Premium-Voice und Premium-SMS)

Wie beim Offline-Billing im Festnetz (siehe 2.) müssen ab dem 1. Dezember 2021 auch für Kurzwahldienste im Mobilfunk direkt auf der Telefonrechnung weitreichende Informationen zum Diensteanbieter aufgenommen werden. Diese Informationen müssen sich ebenfalls über eine Webseite des Anbieters der Rufnummer unmittelbar abrufen lassen. Im Einzelnen sind folgende Angaben auf der Rechnung zu hinterlegen:

  • Der Name und die ladungsfähige Anschrift des Kurzwahldienst-Inhalteanbieters
  • Eine nationale Ortsnetzrufnummer oder eine kostenfreie 0800er-Rufnummer des Kurzwahldienst-Inhalteanbieters
  • Ein Hinweis auf eine Internetseite, unter der die folgenden Informationen des Kurzwahldienst-Inhalteanbieters leicht auffindbar eingesehen werden können:
    • E-Mail-Adresse des Anbieters
    • Ladungsfähige Anschrift
    • Bei Anbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland
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